Stefan MüllerArbeitsrecht · Stuttgart 0711 78118980
Arbeitsrecht · Krankheit und Kündigung

Kündigung während Krankheit: Was die AU nicht entscheidet

Kündigung trotz Krankschreibung erhalten? Arbeitsunfähigkeit, Wirksamkeit der Kündigung und Entgeltfortzahlung müssen getrennt geprüft werden.

Die kurze Antwort

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Entscheidend sind unter anderem Kündigungsgrund, anwendbarer Kündigungsschutz, Form und Zugang. Auch die Entgeltfortzahlung nach einer Kündigung ist eine eigene Frage. Wer die Kündigung angreifen möchte, muss die gerichtliche Frist unabhängig von der Krankschreibung prüfen.

Krankschreibung ist kein allgemeines Kündigungsverbot

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG fragt bei anwendbarem Gesetz nach einer sozialen Rechtfertigung. Das Gesetz unterscheidet Gründe in der Person, im Verhalten und dringende betriebliche Erfordernisse. Aus einer laufenden Arbeitsunfähigkeit allein folgt weder, dass jeder dieser Gründe vorliegt, noch, dass die Kündigung stets ausgeschlossen wäre.

Für eine Einordnung brauche ich das Kündigungsschreiben, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Angaben zum Betrieb und eine zeitliche Übersicht der Arbeitsunfähigkeit. Diagnosen sollten Sie nicht ungefragt über ein allgemeines Formular senden. Eine personenbezogene Kündigung wegen Krankheit erfordert eine Prüfung des konkreten Sachverhalts; aus bloßen Fehltagen lässt sich hier kein Ergebnis ableiten.

Zugang und Klagefrist laufen getrennt von der AU

Notieren Sie, wann die schriftliche Kündigung tatsächlich zugegangen ist. § 4 KSchG sieht für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit grundsätzlich drei Wochen ab Zugang vor. Eine Erkrankung, laufende Gespräche mit dem Arbeitgeber oder eine Anfrage an die Kanzlei setzen diese Frist nicht aus.

Lassen Sie die konkrete Frist sofort prüfen. Falls Sie gesundheitlich nicht selbst handeln können, organisieren Sie rechtzeitig Unterstützung. Eine Website-Anfrage, WhatsApp-Nachricht oder E-Mail erhebt noch keine Kündigungsschutzklage und wahrt keine Frist.

Entgeltfortzahlung nach dem Ende gesondert ansehen

§ 8 EntgFG unterscheidet, weshalb das Arbeitsverhältnis endet. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dadurch nicht berührt. Bei einer Beendigung aus anderen Gründen kann der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses enden. Das ist keine pauschale Zusage für eine Zahlung in jedem Fall.

Bewahren Sie Lohnabrechnungen, Arbeitsunfähigkeitsnachweise und Schriftwechsel zur Begründung der Kündigung auf. Prüfen lassen sollten Sie auch, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung vorliegen und welcher Zeitraum betroffen ist. Klären Sie Ansprüche gegenüber Arbeitgeber und Krankenversicherung jeweils mit den richtigen Unterlagen.

So bereiten Sie die Prüfung in Stuttgart vor

Ordnen Sie Arbeitsvertrag, Kündigung, Umschlag oder Zustellvermerk, AU-Zeiträume und die letzten Abrechnungen chronologisch. Trennen Sie gesicherte Tatsachen von Vermutungen über das Motiv des Arbeitgebers. Wichtig ist auch, ob weitere Schreiben oder ein Gespräch über einen Aufhebungsvertrag vorliegen.

Ich kann dann mit Ihnen die Fragen nach Kündigungsschutz, Frist und offenen Zahlungsansprüchen getrennt besprechen. Eine Erstnachricht begründet noch kein Mandat und ersetzt bei Zeitdruck keinen unmittelbaren Kontakt zum Arbeitsgericht oder zu einer beauftragten Vertretung.

Checkliste für den nächsten Schritt

  • Kündigung und Zugangstag dokumentieren.
  • Klagefrist sofort gesondert prüfen lassen.
  • AU-Zeiträume und Lohnabrechnungen chronologisch sammeln.
  • Kündigungsgrund nicht aus der Krankschreibung allein ableiten.
  • Sensible Gesundheitsdaten nur über abgestimmten Weg teilen.

Häufige Fragen

Bin ich während einer Krankschreibung unkündbar?

Nein. Eine AU ist kein allgemeines Kündigungsverbot. Ob die konkrete Kündigung wirksam ist, hängt von weiteren Umständen ab.

Bekomme ich nach dem Kündigungstermin weiter Lohn?

Das hängt unter anderem vom Grund der Beendigung und den Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung ab. § 8 EntgFG unterscheidet diese Fälle.

Amtliche Quellen

Redaktioneller Quellenabgleich: 2026-10-12.

Ihre Situation persönlich besprechen.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen und nennen Sie vorhandene Termine oder Fristen. Ich kläre mit Ihnen den nächsten Schritt und die Kosten einer möglichen Beauftragung.

Alternativ per WhatsApp schreiben – bitte schriftlich und ohne Sprachnachrichten. Sensible Unterlagen nur nach Abstimmung senden.

Eine Anfrage über diese Website, E-Mail oder WhatsApp begründet kein Mandat und wahrt keine Frist. Bei Dringlichkeit bitte direkt anrufen; eine sofortige Antwort wird nicht zugesagt.

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