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Neue Gesetze 2026

Entgelttransparenz 2026: Was bereits gilt – und was noch nicht

Das Wichtigste in Kürze
  • Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970) hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt werden müssen.
  • Stand 31. August 2026 ist das deutsche Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet.
  • Das bestehende Entgelttransparenzgesetz gewährt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen bereits einen Auskunftsanspruch.
  • Bei geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung können schon heute Ansprüche auf gleiche Vergütung und weitere Rechte bestehen.

„Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit" gilt bereits heute. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll die Durchsetzung künftig erleichtern. Deutschland hat die Umsetzungsfrist jedoch verpasst: Nach Auskunft der Bundesregierung liefen Ende August 2026 weiterhin die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf. Deshalb darf nicht jede Vorgabe der Richtlinie schon wie eine vollständig geltende deutsche Regel behandelt werden.

Welche Rechte bereits heute gelten

  • Entgeltgleichheitsgebot: Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig.
  • Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz: In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft zu den Kriterien der Entgeltfindung und zum Vergleichsentgelt verlangt werden.
  • Dokumentation: Antworten des Arbeitgebers, Tätigkeitsbeschreibungen und konkrete Vergleichspunkte sollten sorgfältig gesichert werden.

Was die EU-Richtlinie zusätzlich vorsieht

Die Richtlinie sieht unter anderem mehr Transparenz vor einer Einstellung, weitergehende Auskunftsrechte, Berichtspflichten und Erleichterungen bei der Rechtsdurchsetzung vor. Wie diese Punkte für private Arbeitgeber und Beschäftigte in Deutschland genau ausgestaltet werden, hängt vom noch ausstehenden Umsetzungsgesetz ab.

Wichtig: Ob einzelne Richtlinienvorgaben schon vor der nationalen Umsetzung im konkreten Fall wirken, hängt unter anderem vom Arbeitgeber und der jeweiligen Vorschrift ab. Für private Arbeitsverhältnisse sollte das individuell geprüft werden.

Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie den Verdacht haben, wegen Ihres Geschlechts schlechter bezahlt zu werden, dokumentieren Sie Tätigkeit, Verantwortung, Berufserfahrung und bekannte Vergleichsdaten. Anschließend lässt sich prüfen, ob ein Auskunftsanspruch und Ansprüche auf gleiche Vergütung oder Entschädigung bestehen. Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Rechte bei einer Mindestlohn-Unterschreitung.

Offizielle Quellen

Unverbindliche Ersteinschätzung

Sie vermuten ungleiche Bezahlung? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir prüfen Ihre Angaben und melden uns so bald wie möglich.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 31. August 2026. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte eine Ersteinschätzung.

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