Arbeitszeiterfassung 2026: Schutz vor unbezahlten Überstunden
- Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 sind Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet.
- Für die Aufzeichnung besteht derzeit grundsätzlich keine bestimmte Formvorschrift; sie kann auch handschriftlich erfolgen.
- Eine ausdrückliche elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz ist weiterhin politisch geplant, aber noch nicht beschlossen.
- Eine saubere Zeiterfassung ist Ihr wichtigster Nachweis für Überstunden und Lohnansprüche.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist bereits geltendes Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) klargestellt, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, ausgelegt im Licht der EuGH-Rechtsprechung von 2019.
Rechtsstand im August 2026
Arbeitgeber dürfen nicht auf eine neue Regelung warten: Die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit gilt bereits. Noch offen ist das gesetzliche „Wie". Nach den aktuellen Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums besteht derzeit keine bestimmte Formvorschrift; die Aufzeichnung kann auch handschriftlich erfolgen. Eine elektronische Aufzeichnungspflicht und mehr Flexibilität bei der Höchstarbeitszeit bleiben Gegenstand der politischen Planung.
Warum das für Sie wichtig ist
Für Beschäftigte ist die Zeiterfassung vor allem ein Schutz vor unbezahlter Mehrarbeit. Wer seine Stunden dokumentiert hat, kann Überstunden und Lohnansprüche im Streitfall belegen. Auch bei einer möglichen Mindestlohn-Unterschreitung sind die erfassten Stunden entscheidend.
Offizielle Quelle
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
Unverbindliche Ersteinschätzung
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 31. August 2026. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte eine Ersteinschätzung.