Kündigung bei Schwerbehinderung: Zustimmung und Frist prüfen
Kündigung trotz Schwerbehinderung erhalten? Wann die Zustimmung des Integrationsamts nötig ist, welche Ausnahmen gelten und was Sie sichern sollten.
Kurze Antwort
Für die Arbeitgeberkündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 168 SGB IX grundsätzlich vorab die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Das gilt nicht ausnahmslos, etwa bei einem noch nicht länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 173 SGB IX. Auch Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Klageweg sind gesondert zu prüfen. Warten Sie nicht allein auf eine behördliche Nachricht.
Zustimmung vor der Kündigung – was genau prüfen?
§ 168 SGB IX verlangt die vorherige Zustimmung des Integrationsamts zur Arbeitgeberkündigung eines schwerbehinderten Menschen. Prüfen Sie, ob eine Entscheidung vorliegt, auf welche Kündigung sie sich bezieht und wann sie dem Arbeitgeber bekanntgegeben wurde. Ein bloßer Satz im Kündigungsschreiben belegt die Entscheidung noch nicht.
Nicht jede Behinderung führt automatisch zu diesem besonderen Schutz. § 2 SGB IX unterscheidet Schwerbehinderung und Gleichstellung. Stellen Sie vorhandene Feststellungs- oder Gleichstellungsbescheide bereit; die konkrete Schutzlage muss anhand des Zeitpunkts und der Unterlagen bewertet werden.
Rechtsgrundlagen: § 168 SGB IX – Zustimmung · § 2 SGB IX – Begriffe und Gleichstellung
Ausnahmen und Vertretung nicht übersehen
§ 173 SGB IX enthält Ausnahmen. Besonders wichtig ist die Regel für ein Arbeitsverhältnis, das beim Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ununterbrochen besteht. Weitere Ausnahmen und Fragen zum Nachweis der Eigenschaft müssen im Einzelfall geprüft werden.
Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, muss der Arbeitgeber sie nach § 178 Absatz 2 SGB IX vor einer Entscheidung unterrichten und anhören. Eine ohne diese Beteiligung ausgesprochene Kündigung ist nach der Norm unwirksam. Sammeln Sie deshalb Informationen zur vorhandenen Vertretung, ohne aus fehlender eigener Kenntnis schon auf einen Fehler zu schließen.
Rechtsgrundlagen: § 173 SGB IX – Ausnahmen · § 178 SGB IX – Schwerbehindertenvertretung
Nach Zugang rasch handeln
Bewahren Sie die Kündigung samt Umschlag, Zugangsnachweis, Arbeitsvertrag und Bescheide auf. § 4 KSchG regelt grundsätzlich die Klage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung; bei einer erforderlichen behördlichen Zustimmung enthält die Vorschrift eine besondere Regel zur Bekanntgabe der Behördenentscheidung. Der richtige Fristbeginn ist deshalb nicht pauschal aus einem Kalender ableitbar.
Ich kann die Kündigung und die vorhandenen Entscheidungen mit Ihnen prüfen. Diese Seite ist allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung. Eine Website-Anfrage, E-Mail oder WhatsApp-Nachricht wahrt keine Klagefrist.
Rechtsgrundlagen: § 4 KSchG – Klagefrist
Checkliste für den nächsten Schritt
- Kündigung, Umschlag und Zugangsdatum sichern.
- Feststellungs- oder Gleichstellungsbescheid bereitlegen.
- Dauer des Arbeitsverhältnisses am Vertrag prüfen.
- Vorherige Zustimmung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung klären.
- Klagefrist und nächsten Schritt sofort individuell prüfen lassen.
Häufige Fragen
Braucht jede Kündigung bei Schwerbehinderung eine Zustimmung?
§ 168 SGB IX sieht grundsätzlich eine vorherige Zustimmung vor; § 173 SGB IX nennt Ausnahmen. Entscheidend sind Status, Beschäftigungsdauer und konkrete Kündigung.
Kann ich erst den Bescheid des Integrationsamts abwarten?
Nicht ohne Fristprüfung. § 4 KSchG enthält eine Sonderregel für behördliche Zustimmung, deren Anwendung anhand der Bekanntgabe im Einzelfall geprüft werden muss.
Amtliche Quellen
Redaktioneller Quellenabgleich: 19. Oktober 2026.
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