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Arbeitsrecht · Betriebsübergang

Kündigung beim Betriebsübergang: Was ist wirklich verboten?

Neue Inhaberin, Kündigung erhalten? § 613a BGB verbietet eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs, aber nicht jede Kündigung danach. So prüfen Sie die Unterlagen.

Bereitgestelltes Kanzleiporträt von Rechtsanwalt Stefan Müller
Rechtsanwalt Stefan Müller · Stuttgart

Kurze Antwort

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil rechtlich auf einen neuen Inhaber über, gehen bestehende Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich mit über. Eine Kündigung allein wegen dieses Übergangs ist unwirksam. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen. Ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt und welcher Kündigungsgrund tatsächlich trägt, muss anhand der konkreten Vorgänge geprüft werden.

Zuerst klären: Hat der Betrieb wirklich den Inhaber gewechselt?

Nicht jede neue Firmenbezeichnung und nicht jeder Wechsel in der Leitung ist ein Betriebsübergang. § 613a Absatz 1 BGB setzt voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Bewahren Sie Mitteilungen zum Wechsel, Arbeitsvertrag, Nachträge und Informationen über die tatsächliche Fortführung der Arbeit auf.

Bei einem solchen Übergang tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Unterzeichnen Sie eine vorgelegte Neufassung des Vertrags nicht allein deshalb sofort, weil ein neuer Name auf dem Briefkopf steht. Welche Tarif- oder Betriebsvereinbarungen weitergelten, ist gesondert zu prüfen.

Warum erfolgte die Kündigung?

§ 613a Absatz 4 BGB erklärt eine Kündigung durch den bisherigen oder neuen Inhaber wegen des Übergangs für unwirksam. Die Norm lässt aber eine Kündigung aus anderen Gründen ausdrücklich unberührt. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang beweist weder den verbotenen Grund noch die Wirksamkeit einer anderen Begründung.

Vergleichen Sie Kündigungsschreiben, Unterrichtung zum Übergang und Veränderungen bei Tätigkeit, Standort und Personal. Wenn betriebliche Gründe genannt werden, können daneben die allgemeinen Regeln zur sozialen Rechtfertigung und Sozialauswahl eine Rolle spielen. Ich prüfe mit Ihnen, welche Regeln auf Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich anwendbar sind.

Unterrichtung, Widerspruch und Klage sind verschiedene Schritte

Betroffene Beschäftigte sind nach § 613a Absatz 5 BGB vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen zu unterrichten. Absatz 6 regelt einen schriftlichen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung. Ob diese Frist begonnen hat und welche Folgen ein Widerspruch hätte, sollte vor einer Erklärung individuell geklärt werden.

Ist bereits eine schriftliche Kündigung zugegangen, sieht § 4 KSchG grundsätzlich eine Klage binnen drei Wochen ab Zugang vor. Ein Widerspruch gegen den Übergang ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht. Das ist allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung. Eine Website-Anfrage, E-Mail oder WhatsApp-Nachricht wahrt keine Frist.

Checkliste für den nächsten Schritt

  • Kündigung und Umschlag mit Zugangsdatum sichern.
  • Unterrichtung zum Inhaberwechsel und Vertragsunterlagen sammeln.
  • Tatsächliche Änderungen von Tätigkeit und Betrieb notieren.
  • Vor einem Widerspruch dessen Folgen für das Arbeitsverhältnis prüfen.
  • Klagefrist nach Kündigung unverzüglich individuell prüfen lassen.

Häufige Fragen

Darf nach einem Betriebsübergang nie gekündigt werden?

Doch. § 613a Absatz 4 BGB verbietet die Kündigung wegen des Übergangs; das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Ersetzt mein Widerspruch gegen den Übergang die Kündigungsschutzklage?

Nein. Widerspruch nach § 613a Absatz 6 BGB und Klage nach § 4 KSchG sind unterschiedliche Rechtsbehelfe mit eigenen Voraussetzungen und Fristen.

Amtliche Quellen

Redaktioneller Quellenabgleich: 26. Oktober 2026.

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