Stefan MüllerArbeitsrecht · Stuttgart 0711 78118980
Arbeitsrecht · Kündigung in der Ausbildung

Ausbildungsvertrag gekündigt: Probezeit und Gründe prüfen

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses: Was § 22 BBiG in und nach der Probezeit verlangt und welche Unterlagen jetzt wichtig sind.

Kurze Antwort

Bei einer Berufsausbildung nach dem BBiG kommt es zuerst darauf an, ob die Probezeit noch läuft. Währenddessen kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 BBiG ohne Kündigungsfrist beendet werden. Danach gelten engere Regeln: Der Betrieb kann nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen; Auszubildende haben zusätzlich die gesetzlich geregelte Möglichkeit zur Kündigung bei Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung. Eine elektronische Kündigung genügt nicht.

Probezeit im Ausbildungsvertrag richtig einordnen

Nach § 20 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Prüfen Sie Ausbildungsbeginn und vereinbarte Probezeit am Vertrag, statt aus einer üblichen Arbeitnehmer-Probezeit zu schließen.

Eine Kündigung in der Probezeit kann nach § 22 Absatz 1 BBiG ohne Kündigungsfrist erfolgen. Sie muss nach Absatz 3 trotzdem schriftlich erfolgen; eine Nachricht per E-Mail oder Messenger reicht nicht. Zugang und vollständiges Schreiben sollten dokumentiert werden.

Nach der Probezeit gelten andere Gründe

Nach § 22 Absatz 2 BBiG ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist möglich. Auszubildende können außerdem mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Eine gewöhnliche ordentliche Arbeitgeberkündigung sieht diese Norm nach der Probezeit nicht vor.

Nach der Probezeit müssen die Kündigungsgründe im Schreiben stehen. Bei der Kündigung aus wichtigem Grund enthält § 22 Absatz 4 BBiG zudem eine Zweiwochenregel ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen für die kündigungsberechtigte Person. Ob ein angegebener Grund trägt und wie die Regel im Einzelfall wirkt, ist anhand der Umstände zu prüfen.

Was nach Erhalt des Schreibens zu tun ist

Sichern Sie Vertrag, Kündigung, Umschlag oder Übergabeprotokoll, Abmahnungen und den Ausbildungsnachweis. Notieren Sie, wer wann welche Gründe mitgeteilt hat. Klären Sie zeitnah, ob für Ihr Ausbildungsverhältnis ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Stelle vorgesehen ist und welcher Rechtsweg einschlägig ist; das ist nicht mit einem normalen Arbeitsverhältnis gleichzusetzen.

Ich kann die Unterlagen und nächsten Schritte im konkreten Fall mit Ihnen prüfen. Diese Seite gibt allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung. Eine Website-Anfrage, E-Mail oder WhatsApp-Nachricht wahrt keine Frist und ersetzt keine erforderliche Verfahrenshandlung.

Checkliste für den nächsten Schritt

  • Ausbildungsbeginn und vereinbarte Probezeit am Vertrag prüfen.
  • Original der Kündigung und Zugangsnachweis sichern.
  • Nach der Probezeit angegebene Kündigungsgründe festhalten.
  • Ausbildungsnachweis und wichtige Korrespondenz sammeln.
  • Schlichtung, Rechtsweg und mögliche Fristen zeitnah klären lassen.

Häufige Fragen

Reicht eine Kündigung per WhatsApp in der Ausbildung?

Nein. § 22 Absatz 3 BBiG verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus.

Kann der Betrieb nach der Probezeit einfach mit Frist kündigen?

§ 22 Absatz 2 BBiG sieht für die Kündigung nach der Probezeit durch den Betrieb nur den wichtigen Grund ohne Kündigungsfrist vor; die Umstände müssen individuell geprüft werden.

Amtliche Quellen

Redaktioneller Quellenabgleich: 18. Oktober 2026.

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Eine Website-Anfrage, E-Mail oder WhatsApp-Nachricht begründet kein Mandat und wahrt keine Frist. Bei Dringlichkeit bitte direkt anrufen; eine sofortige Antwort wird nicht zugesagt.

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